10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz die verschiedenen Strassenmarkierungen falsch bezeichnet und deren Lage unrichtig festgestellt habe, was zur Folge habe, dass auch die Lage der in die Kollision verwickelten Fahrzeuge auf ihren Fahrstreifen falsch eingeschätzt worden sei (pag. 172).