Das leichte Nach-Links-Driften des Beschuldigten sei deshalb nicht geeignet gewesen, die Auskunftsperson von der Spur abzubringen. Insgesamt erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Vorfall wie von der Auskunftsperson und dem Zeugen C.________ geschildert, zugetragen habe und damit der Beschuldigte auf dem Normalstreifen immer mehr nach links gefahren und so seitlich mit dem Fahrzeug der Auskunftsperson kollidiert sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrspur nur minim verlassen, ansonsten das Fahrzeug der Auskunftsperson die Leitplanke touchiert hätte (pag. 128 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung).