6 bestehenden Verhältnisse die Leitlinie gar nicht habe überfahren können, ansonsten das Fahrzeug der Auskunftsperson mit der Leitplanke kollidiert wäre, sei entgegenzuhalten, dass die Kollision nicht von besonderer Heftigkeit gewesen sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass es mehr als zu einer leichten Berührung gekommen sei. Das leichte Nach-Links-Driften des Beschuldigten sei deshalb nicht geeignet gewesen, die Auskunftsperson von der Spur abzubringen.