Dass die Schilderungen auf einer gegenseitigen Absprache beruhen könnten, hielt die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Bekanntschaft für ausgeschlossen. Zudem schildere auch der Zeuge E.________, dass der Beschuldigte nahe der Leitlinie gefahren sei. In diesem Punkt widerspreche er den als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund der