Aussage in Zweifel zu ziehen. Seine Schilderung sei insgesamt wenig detailliert und farblos, was darauf hindeute, dass er bis zur Kollision sein eigenes Fehlverhalten nicht wahrgenommen habe. Da ihm ein Entzug des Führerausweises auf Probe drohe, habe er zudem ein handfestes Interesse daran, freigesprochen zu werden (pag. 127 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Die Aussagen des Zeugen C.________ und der Auskunftsperson würden sich widerspruchsfrei zusammenfügen lassen. Dass die Schilderungen auf einer gegenseitigen Absprache beruhen könnten, hielt die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Bekanntschaft für ausgeschlossen.