Der Beschuldigte gebe den Vorfall hingegen sehr allgemein und wenig detailliert wieder. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er den Vorfall bis zur Kollision gar nicht wahrgenommen habe. An der Hauptverhandlung habe er jedoch angegeben, «von hinten sei ihm einer entgegengekommen». Diese Präzisierung erachtet die Vorinstanz als Schutzbehauptung, welche den Aussagen des Zeugen C.________ widersprechen würde. Sie sei über ein Jahr nach dem Vorfall erfolgt und würde auch den eigenen Angaben des Beschuldigten vor Ort widersprechen. In seinen Aussagen, er könne sich nicht erklären, wie sich die Auskunftsperson die Nummer des Zeugen C.________ habe merken können, sei der Versuch erkennbar, deren