annähernd lückenlos wieder. Sie erwähne, was sie nicht selbst gesehen habe und verzichte auf Schuldzuweisungen. Indem sie angebe, zuerst erschrocken, aber dann froh gewesen zu sein, dass nichts Schlimmes passiert sei, gebe sie eigene Gefühle wieder, was ein Realitätskriterium darstelle. Auch hätte sie die anfangs komisch anmutende Aussage, sie habe nach der Kollision in den Seitenspiegel geblickt um festzustellen, ob sie die eigene Spur gehalten habe, anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklären können (pag. 127, S. 15 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte gebe den Vorfall hingegen sehr allgemein und wenig detailliert wieder.