Dass die Auskunftsperson ihre Spur verlassen habe, stelle offenbar eine Annahme seinerseits dar. Er habe zudem angegeben, dass der Beschuldigte nahe an der Leitlinie gefahren sei, was sich mit den Aussagen des Zeugen C.________ decke (pag. 126, S. 14 der Entscheidbegründung). Der Zeuge C.________ gebe den Fall als aussenstehender Dritter ohne persönliche Motivation nachvollziehbar und ohne Widersprüche wieder. Er beschreibe das Fehlverhalten des Beschuldigten als Abdriften nach links, also weg von der Mitte seiner Fahrspur in Richtung des Überholstreifens (pag. 126, S. 14 der Entscheidbegründung). Auch die Auskunftsperson gebe den Vorfall konsistent, logisch nachvollziehbar und