5 sität gewesen seien. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass das Fahrzeug der Auskunftsperson inkl. Seitenspiegel 1828 mm und das Fahrzeug des Beschuldigten 1698-1710 mm breit war. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beifahrers und Zeugen E.________ als grundsätzlich glaubhaft. Aufgrund der wenig detaillierten Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er den Vorfall nicht bzw. nicht vollständig mitbekommen habe. Dass die Auskunftsperson ihre Spur verlassen habe, stelle offenbar eine Annahme seinerseits dar.