am 29. September 2016 (pag. 12); - Aussagen des Zeugen C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 (pag. 80 f.); - Aussagen von E.________ (nachfolgend Zeuge E.________) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 (pag. 82 f.). 9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zusammengefasst zum Ergebnis, dass anhand der objektiven Beweismittel festgestellt werden könne, dass die Schäden und damit auch die Kollision von geringer Inten-