8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 120 ff., S. 8-13 der Entscheidbegründung). Der Kammer liegen damit folgende Beweismittel vor: - Fotodokumentation der beiden in den Unfall involvierten Fahrzeuge (pag. 41 ff.); - Ausführungen zu den beiden in den Unfall involvierten Fahrzeugtypen bzw. Fahrzeugspezifikationen (pag. 89 ff.); - Anzeigerapport vom 25. Oktober 2016 samt Unfallaufnahmeprotokoll und Zusatzblatt (pag.