Ein Pannenstreifen war nicht vorhanden. Zwischen dem BMW des Beschuldigten und dem von der Auskunftsperson gelenkten Alfa Romeo kam es auf einem geraden Autobahnabschnitt, wo die Überholspur auf 2 Meter verengt war, zu einer Streifkollision. Bestritten ist hingegen, wie es zur Kollision kam bzw. wer diese verursacht hat. Bestritten ist insbesondere, ob der Beschuldigte die Leitlinien zwischen den beiden Fahrstreifen überfahren hat.