zeichnet worden sind (vgl. pag. 3 und pag. 80). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind sie für die vorliegend zu beurteilenden Beweisfragen ohnehin nicht von praktischer Relevanz, zumal sie wie erwähnt nicht den betreffenden Autobahnabschnitt aufzeigen. Sie sind daher zu Wert und Unwert zu den Akten zu erkennen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung