Die durch den Beschuldigten zusammen mit der Berufungsbegründung eingereichten Fotoaufnahmen der Strassenmarkierungen im Baustellenbereich Autobahnabschnitt A6 zwischen Thun-Nord und Thun-Süd in Fahrtrichtung Spiez stellen grundsätzlich ebenfalls neue Beweismittel dar, welche im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden können. Die Beweismittel sind jedoch insofern nicht neu, als sie lediglich Strassenmarkierungen (in einem anderen Autobahnabschnitt) aufzeigen, welche so ähnlich bereits durch den Zeugen C.________ (nachfolgend Zeuge C.________) bzw. die Unfallinvolvierten beschrieben, und durch die Polizei aufge-