157 f.). Die durch den Beschuldigten zusammen mit der Berufungsbegründung eingereichten Fotoaufnahmen der Strassenmarkierungen im Baustellenbereich Autobahnabschnitt A6 zwischen Thun-Nord und Thun-Süd in Fahrtrichtung Spiez stellen grundsätzlich ebenfalls neue Beweismittel dar, welche im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden können.