Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht den Beizug solcher Unterlagen beantragt. Der entsprechende Beweisantrag wurde daher durch die Verfahrensleitung abgewiesen, wobei zur Begründung an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Februar 2018 verwiesen werden kann (pag. 157 f.).