Wie der Beschuldigte darlegt, enthalten die amtlichen Akten im vorliegenden Strafverfahren keine Unterlagen zur Strassenmarkierung (pag. 173). Er hat deswegen im oberinstanzlichen Berufungsverfahren einen Beweisantrag auf Einholung des entsprechenden Signalisationsplans beim Bundesamt für Strassen ASTRA gestellt (pag. 150). Die Strassenmarkierung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht den Beizug solcher Unterlagen beantragt.