Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398). Wie der Beschuldigte darlegt, enthalten die amtlichen Akten im vorliegenden Strafverfahren keine Unterlagen zur Strassenmarkierung (pag.