2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Sämtliche erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen