Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 155). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 157 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 163 f., pag. 167 f.) reichte der Beschuldigte am 9. Mai 2018 die schriftliche Berufungsbegründung (pag. 170 ff.) samt Beilagen (Fotodokumentation, pag.