Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher Frist zum Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 152 f.). Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.