2. Der Kanton Bern entschädigt C.________ für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘270.05. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den C.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘890.85 verrechnet. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 620.80.