C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 8‘214.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3'879.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf eine amtliche Entschädigung verzichtet hat. III. Weiter wird verfügt: 1. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘445.45 trägt der Kanton Bern.