und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 106 StGB 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 20'300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 4'900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 35 Tage festgesetzt.