und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB; 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 4, 90 Abs. 2, 90 Abs. 3 i.V.m. 90 Abs. 4 lit. b und d SVG; 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft vom 31. Oktober 2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.