1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel; 2. der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel;