2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.