Der private Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt E.________, machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 6‘810.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der Verteilung der Verfahrenskosten folgend, wird dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von 1/3 der geltend gemachten Verteidigungskosten, 1/3 ausmachend CHF 2‘270.05, ausgerichtet. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den C.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘890.85 verrechnet. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 620.80.