Auch die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (samt Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist entsprechend so zu belassen. Rechtsanwalt D.________ verteidigte den Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren nur vorübergehend, bis dieser privat durch Rechtsanwalt E.________ vertreten wurde. Rechtsanwalt D.________ verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf eine amtliche Entschädigung. Der private Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt E.____