Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF CHF 5‘025.70. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 Auch die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (samt Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Rechtsanwalt D.___