47 Mit Kostennote vom 5. Dezember 2018 wies Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 23 Stunden à CHF 200.00 aus (pag. 1235 ff.). Versehentlich wandte er darauf den in Art. 17 Abs. 1 lit. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) vorgesehenen Multiplikationsfaktor von 50% an. Nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Verfahrensleiter wurde dieses Versehen von Amtes wegen korrigiert (pag. 1235). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.__