19.2 hiernach). Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘445.45 trägt der Kanton Bern. 19. (Amtliche) Entschädigungen 19.1 Verteidigung des Beschuldigten 1 Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (samt Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016).