Auch der Beschuldigte 2 ist mit seiner Berufung zur Hauptsache unterlegen, da er auch oberinstanzlich schuldig erklärt wurde. Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, kam es oberinstanzlich aber nicht zu einer Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung. Mit Blick auf den Qualifikationspunkt ist der Beschuldigte 2 damit als obsiegend anzusehen, was eine Kostenausscheidung von 1/3 rechtfertigt. Dem Beschuldigten 2 sind damit 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, 2/3 ausmachend CHF 2‘890.85 (vgl. aber Verrechnung unter Ziff. 19.2 hiernach).