1089 f.) angefallen. Insgesamt belaufen sich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten damit auf CHF 8‘672.60. Bei einem vollständigen Unterliegen beider Beschuldigten, hätten sie die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens je hälftig zu tragen gehabt. Vollständig unterlegen ist aber nur der Beschuldigte 1, welchem damit die hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘336.30 zur Bezahlung auferlegt werden. Auch der Beschuldigte 2 ist mit seiner Berufung zur Hauptsache unterlegen, da er auch oberinstanzlich schuldig erklärt wurde.