In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen einerseits aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8‘000.00 bestimmt wird. Andererseits sind Auslagen für die Ausfertigung des Gutachtens (CHF 202.60, pag. 1238) und für den Transport des Fahrzeugs von N.________ zur Tachokontrolle (CHF 470.00, pag. 1089 f.) angefallen.