Ansonsten ist die erstinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen. Der auf den Beschuldigten 1 entfallenden Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten beläuft sich auf insgesamt CHF 21'682.00 und setzt sich im Einzelnen aus Gebühren von CHF 17'000.00 und Auslagen von CHF 4'682.00 zusammen. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend insgesamt CHF 6'550.00 (Gebühren CHF 4'350.00 und Auslagen CHF 2'200.00) sind vom Beschuldigten 2 zu tragen. 18.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.