Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 29‘032.00 und wurden von der Vorinstanz im Verhältnis 80% (Beschuldigter 1) zu 20% (Beschuldigter 2) aufgeteilt (pag. 897). Innerhalb des auf 46 den Beschuldigten 1 entfallenden Anteils schied sie CHF 800.00 für die eingestellten Verfahren aus und sprach Fürsprecher B.________ eine Entschädigung aus. Die auf die Einstellung entfallende Ausscheidung ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. A.I.1 des Dispositivs). Ansonsten ist die erstinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen.