18. Verfahrenskosten 18.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten hat gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO eine anteilsmässige Kostenaufteilung zu erfolgen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 29‘032.00 und wurden von der Vorinstanz im Verhältnis 80% (Beschuldigter 1) zu 20% (Beschuldigter 2) aufgeteilt (pag.