Die Kammer erachtet es vorliegend aus spezialpräventiven Überlegungen als erforderlich, dem Beschuldigten 2 einen Denkzettel zu verpassen und die Geldstrafe im Umfang von 20% unbedingt bzw. als Verbindungsbusse auszusprechen. 17.4.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist damit im Ergebnis zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen à CHF 140.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Zusätzlich ist eine Verbindungsbusse von CHF 4‘900.00 auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens auf 35 Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung