42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet es vorliegend aus spezialpräventiven Überlegungen als erforderlich, dem Beschuldigten 2 einen Denkzettel zu verpassen und die Geldstrafe im Umfang von 20% unbedingt bzw. als Verbindungsbusse auszusprechen.