Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht muss auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Dies ergibt sich gemäss Bundesgericht aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist (BGE 135 IV 188 E. 3.3).