Weiter ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 17.4.4 Verbindungsbusse Nach Abs. 4 von Art. 42 kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Solche Verbindungsstrafen kommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zwar der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt werden, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken.