307 Z. 55 ff.), wohnen die Kinder des Beschuldigten 2 nicht mehr im Elternhaus (pag. 1172). Nebst dem generellen Abzug von 25% ist daher lediglich für die nach wie vor im gleichen Haushalt lebende Ehefrau ein Unterstützungsabzug von 15% vorzunehmen. Dies führt zu einem Tagessatz von CHF 140.00. 45 Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft; die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe sind grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Weiter ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art.