Das neue Recht wirkt nicht zu seinen Gunsten aus, weshalb weiterhin das alte anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, e contrario). 17.4.3 Tagessatz Die Einkommenssituation des Beschuldigten 2 hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verändert. So ist er nach wie vor bei der T.________ AG zu einem Lohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 6‘700.00 angestellt (pag. 1174 und pag. 1212). Anders als noch in erster Instanz (vgl. dazu pag. 307 Z. 55 ff.), wohnen die Kinder des Beschuldigten 2 nicht mehr im Elternhaus (pag.