955 f.) verwiesen werden, sie wirken sich neutral aus. 17.4 Konkret auszufällende Strafe 17.4.1 Strafart Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und hat sich im vorliegenden Verfahren einer einzelnen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Dafür kann eine Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 41 StGB). 17.4.2 Anwendbares Recht Beim Beschuldigten 2 kommt die Strafe genau bei der mit dem neuen Recht eingeführten Maximalwert der Geldstrafe zu liegen (vgl. Ziff. 16.5 hiervor). Das neue Recht wirkt nicht zu seinen Gunsten aus, weshalb weiterhin das alte anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, e contrario).