Entlastende Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vermeidbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus und es bleibt bei der Strafe von 180 Strafeinheiten. 17.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 955 f.) verwiesen werden, sie wirken sich neutral aus.