17.2.2 Mögliche Korrekturen aufgrund der subjektiven Tatschwere Aus der Sequenz Nr. 14 ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 2 nach der Ankündigung des Beschuldigten 1 mit stark übersetzter Geschwindigkeit an diesem vorbei fuhr und anschliessend für eine kurze Zeit in sehr kurzem Abstand vor diesem herfuhr. Der Beschuldigte 2 handelte damit direktvorsätzlich, was dem Tatbestand immanent ist und sich neutral auswirkt. Entlastende Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vermeidbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.