Zu Gunsten des Beschuldigten 2 ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich die abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht verwirklichte. Vor dem Hintergrund des vergleichsweise weiten Strafrahmens und der ansonsten noch denkbaren schwerwiegenderen Verstösse, ist das Verschulden aufgrund der objektiven Tatkomponenten als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen, was nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 180 Strafeinheiten rechtfertigt. 17.2.2