Seit dem erstinstanzlichen Urteil – damals hatte der Beschuldigte 1 kein eigenes Einkommen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1181) – hat der Beschuldigte 1 eine neue Anstellung gefunden und verdient (inkl. 13. Monatslohn) monatlich CHF 3‘500.00 netto (pag. 1181; pag. 1210 Z. 4-7). Er hat in der Zwischenzeit geheiratet und wohnt mit seiner (damals noch) Verlobten nach wie vor bei seinen Eltern (pag. 1209 Z. 17-29). Diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht der Kammer, den allgemeinen Abzug von 25% auf 30% zu erhöhen, woraus ein Tagessatz von CHF 80.00 resultiert.