16.7.2 Höhe Tagessatz Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel CHF 30.00, maximal CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Seit dem erstinstanzlichen Urteil – damals hatte der Beschuldigte 1 kein eigenes Einkommen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.